Statuten Pistolenklub Zwingen

Ab 18. März 2023

Diese Statuten des Pistolenklub Zwingen wurden an der Vereinsversammlung vom 
17. März 2023 in Zwingen genehmigt und am 18. März 2023 in Kraft gesetzt. 

Alle bisherigen Statuten werden damit ersetzt.

I. Allgemeines 

Artikel 1  –  Name und Sitz 

  1. Unter dem Namen Pistolenklub Zwingen (Abkürzung PK Zwingen) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).  
  2. Der Pistolenklub Zwingen wurde am 15. April 1933 gegründet. 
  3. Sein Sitz ist in 4222 Zwingen BL. 
  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 

Artikel 2  –  Zweck

  1. Der PK Zwingen verfolgt folgenden Zweck: 
    a) führt die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes durch  
    b) fördert den Schiesssport und das Schützenwesen in seiner Gemeinde/seinem Einzugsgebiet; 
    c) unterstützt Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten für Mitglieder und Interessierte;  
    d) organisiert Veranstaltungen, führt Schiessanlässe durch sowie nimmt mit seinen Mitgliedern an angebotenen Wettkämpfen teil;  
    e) bildet Jugendliche und Erwachsene in den vom Verein angebotenen Schiessdisziplinen aus;  
    f) koordiniert die Aktivitäten seiner Mitglieder und unterstützt die entsprechende Aus- und Weiterbildung der Vereinsfunktionäre;  
    g) fördert die Kameradschaft und Geselligkeit und pflegt sein Kulturgut wie seine Traditionen; 
    h) nimmt die Interessen der Mitglieder in den übergeordneten Verbänden und Organisationen des Schiesswesens wahr 
  2. Der PK Zwingen erstellt zur Zweckerreichung Programme, Konzepte und Projekte, setzt diese zielgerichtet mit den für ihn geeigneten Massnahmen wie z.B. Reglementen, Verträgen und Beschlüssen um. 
  3. Zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen steht dem PK Zwingen grundsätzlich die Schiessanlage „Fandel“ in 4222 Zwingen zur Verfügung. 
  4. Er verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck. Erwirtschaftete Mittel werden im Sinne des Vereinszwecks eingesetzt.  

Artikel 3  –  Zugehörigkeit 

  1. Der PK Zwingen ist Mitglied: 
    a) des Schiesssportverbandes Region Basel (SVRB); 
    b) der USS Versicherung. 
  2. Unter der Vereinsnummer 1.13.0.02.137 (hat sich geändert zu ist 1.13.0.00.137) der Verein auch indirektes Mitglied des Schweizerischen Schiesssportverbandes (SSV).  
  3. Unter Vorbehalt der Zustimmung der ihm übergeordneten Verbände kann sich der PK Zwingen durch Beschluss weiteren Organisationen im Schiesssport anschliessen oder rechtlich Bindungen eingehen, soweit diese mit dem Vereinszweck vereinbar sind. 
  4. Er anerkennt die Statuten, Reglemente, Ausführungsbestimmungen und Beschlüsse des SSV und unterstellt sich der Disziplinargewalt der SSV-Rechtspflegeorgane. 
  5. Er anerkennt die Ethik-Charta von Swiss Olympic und setzt sich für deren Umsetzung bei allen seinen Sportanlässen und Mitgliedern ein. 
  6. Er unterstellt sich dem Ethik-Statut des Schweizer Sports. Das Ethik-Statut ist für den Verein selbst, seine Mitarbeitenden, Gremien-Mitglieder, Funktionäre, Ehrenamtliche, Athleten, Coaches, Betreuer, Ärzte und Mitglieder verbindlich.  
  7. Mutmassliche Verstösse gegen die anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen und gegen das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen die 
    anwendbaren Doping-Bestimmungen und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports wendet ihre Verfahrensvorschriften an und spricht die im Doping-Statut bzw. im Reglement des allenfalls zuständigen Internationalen Verbandes oder die im Ethik-Statut festgelegten Sanktionen aus. Entscheide der Disziplinarkammer des Schweizer Sports können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden. 
  8. Er unterstützt die Dopingprävention und -bekämpfung gemäss dem Doping-Statut von Anti-Doping Schweiz und Swiss Olympic sich setzt sich für deren Einhaltung bei allen seinen Sportanlässen und Mitgliedern ein. 
  9. Er führt ein Mitglieder- und Funktionärsverzeichnis gemäss Vorgaben des SSV und stellt dies auch für die eigenen Mitglieder sicher. 
  10. Er stellt den Versicherungsschutzes gemäss Vorgaben der USS-Versicherung für sich und seine eigenen Mitglieder sicher. 

II. Mitgliedschaft

Artikel 4  –  Mitgliederkategorien 

  1. Der PK Zwingen kennt folgende Mitgliederkategorien: 
    a) Aktivmitglied 
    b) Ehrenmitglied 
    c) Neumitglied 
  2. Die Mitglieder dieser Kategorien verfügen über unterschiedliche in diesen Statuten festgelegte Rechte und Pflichten.  
  3. Der Vorstand kann zusätzliche Rechte und Pflichten in Reglementen für die einzelnen Mitgliederkategorien begründen. Diese Reglemente sind auf der Vereinswebsite zu publizieren. 
  4. Der Verein hat im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Statuten die im Anhang aufgeführten Personen als Mitglieder der verschiedenen Kategorien aufgenommen und anerkannt.  

Artikel 5  –  Gemeinsame Bestimmungen

  1. Alle Vereinsmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht sind obligatorisch in der Vereins- und Verwaltungsadministration (VVA) gemäss den SSV-Vorgaben zu registrieren und durch den Verein bei der Genossenschaft USS-Versicherungen zu versichern. 
  2. Mit der Mitgliedschaft unterstellt sich jedes Vereinsmitglied den Statuten, Reglementen und Ausführungsbestimmungen dieses Vereins und anerkennt die Beschlüsse der Vereinsorgane. Gleichzeitig anwendbar ist das Regelwerk der diesem Verein übergeordneten Verbände und die Anerkennung deren Beschlüsse. Das Gleiche gilt gegenüber dem SSV.  
  3. Das Vereinsmitglied unterstellt sich ebenfalls der Disziplinargewalt der SSV-Rechtspflegeorgane und anerkennt deren Entscheide.  
  4. Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen des SSV und der kantonalen und eidgenössischen Gesetze als Mitglieder aufgenommen und zu Schiessanlässen zugelassen werden. Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde notwendig (Art. 12 der Verordnung des Bundesrates über das Schiesswesen ausser Dienst). 
  5. Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen. 
  6. Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für die der Verein kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schützenverein zuzulassen. Es kann für die Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden. 
  7. Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden. Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet, gilt nicht als Vereinsmitglied. 

Artikel 6  –  Aktivmitglied 

  1. Das Aktivmitglied ist eine natürliche Person, die durch Vereinsversammlungsbeschluss als Vereinsmitglied aufgenommen wurde.
  2. Das Aktivmitglied verfügt über folgende Rechte: 
    a) Stimm- und Wahlrecht gemäss Art. 17; 
    b) Informationsrecht über Vereinsgeschäfte; 
    c) Teilnahmerecht an Vereinsveranstaltungen und Trainings sowie an Schiessanlässen des Vereins gemäss Jahresprogramm resp. an Schiesswettkämpfen Dritter gemäss Aufgebot;  
    d) Recht auf Aus- und Weiterbildung gemäss Vorgaben des Kursorganisators.
  3. Das Aktivmitglied hat folgende Pflichten: 
    a) Angabe der Personalien mit zur Ausübung des Schiesssports relevanten Informationen sowie der aktuellen Wohn- und E-Mail Adresse; 
    b) Teilnahme an der Vereinsversammlung und an vom Vorstand beschlossener Fronarbeit;  
    c) Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags und weiterer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wie gegenüber den übergeordneten Verbänden;  
    d) Mitwirkungspflichten gemäss Regelwerk und Beschlüssen der zuständigen Personen/Organisationen. 
  4. Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt Aktivmitglied werden.  

Artikel 7  –  Neumitglied

  1. Ein Neumitglied ist ein möglicher Kandidat für eine Aktivmitgliedschaft. 
  2. Ein neues Mitglied wird nach dessen Antrag auf Mitgliedschaft durch die provisorische Aufnahme durch den Vorstand zu einem Neumitglied.  
  3. Das Neumitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das Aktivmitglied, jedoch kein Stimmrecht bei Abstimmungen und kein Wahlrecht. 
  4. Die Neumitgliedschaft erlischt durch Aufnahme zum Aktivmitglied, Austritt, Ausschluss durch den Vorstand oder die Abweisung des Mitgliedsantrags durch die Vereinsversammlung. 

Artikel 8  –  Ehrenmitglied

  1. Ein Ehrenmitglied ist eine natürliche Person, die diesen persönlichen Titel auf Antrag des Vorstands durch die Vereinsversammlung als Anerkennung für geleistete Dienste zugesprochen erhält.  
  2. Der Titel kann vergeben werden, wenn: 
    a) die Person sich während mindestens zehn Jahren zugunsten des Vereins und dessen Zweck aktiv eingesetzt oder 
    b) sich im Schiesswesen durch besondere Verdienste hervorgetan hat. 
  3. Das Ehrenmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das Aktivmitglied. 
  4. Das Ehrenmitglied ist von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags befreit. 
  5. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Tod oder Aberkennung durch die Vereinsversammlung. 
  6. Eine Aberkennung kann erfolgen, wenn sich der Titelträger für den Verein als unwürdig erweist oder dieser den Ruf des Vereins dadurch belastet. 
  7. Ein verdienter Präsident kann nach seinem Rücktritt durch die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstands zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Der Ehrenpräsident wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen, hat dort aber kein Stimmrecht. 

Artikel 9  –  Aufnahme Aktivmitglied

  1. Mit dem Antrag bestätigt der Kandidat, dass er die Statuten, Reglemente und Ausführungsbestimmungen des Vereins, wie auch dessen Beschlüsse jederzeit anerkennt und dass er sich der Disziplinargewalt der SSV-Rechtspflegeorgane unterstellt und deren Entscheide anerkennt.   
  2. Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Kandidaten beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die provisorische Aufnahme als Neumitglied.  
  3. Der Vorstand schlägt das Neumitglied der Vereinsversammlung als Kandidat zum Aktivmitglied vor.  
  4. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Aufnahme als Aktivmitglied.
  5. Der Beschluss der Vereinsversammlung ist endgültig und ist nicht zu begründen. 

Artikel 10  –  Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, soweit diese Statuten nicht etwas anderes für einzelne Mitgliederkategorien bestimmen.  
  2. Der Austritt eines Aktivmitglieds ist auf Ende des Vereinsjahres möglich. Das Austrittsschreiben ist an den Vorstand zu richten und hat zehn Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich einzutreffen. Für das angebrochene Vereinsjahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet. 
  3. Ein Vereinsmitglied kann jederzeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es: 
    a) das Regelwerk des Vereins wiederholt verletzt oder dessen Beschlüsse trotz schriftlicher Mahnung nicht Folge leistet (z.B. Fehlende Zahlung des Mitgliederbeitrags); 
    b) das Regelwerk der übergeordneten Verbände wiederholt verletzt oder deren Beschlüsse trotz schriftlicher Mahnung nicht Folge leistet; oder 
    c) sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweist oder den Ruf des Vereins gefährdet.
  4. Der Beschluss des Vorstands über einen Ausschluss muss jedoch anlässlich der nächsten Vereinsversammlung von dieser abschliessend behandelt und entschieden werden. 
  5. Mit dem Vereinsaustritt, dem Ausschluss oder dem Tod eines Vereinsmitgliedes erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen sowie jegliche anderweitige Forderung gegenüber dem Verein. 

Artikel 11  –  Kommunikationsformen

  1. Schriftlichkeit im Sinne dieser Statuten umfasst auch die Zustellung per E-Mail. Demgemäss erfüllt die Zustellung an die zuletzt dem Verein gemeldete Anschrift oder E-Mail-Adresse den statutenkonformen Versand von Einladungen, Informationen etc. Erklärungen der Mitglieder an den Vorstand sind ebenso per E-Mail oder Post an den Präsidenten zu richten.

III. Organisation

Artikel 12  –  Organe

  1. Die Organe des Vereins sind: 
    a) Vereinsversammlung (Generalversammlung); 
    b) Vorstand; 
    c) Revisoren. 
  2. Der Vorstand erlässt die notwendigen Reglemente des Vereins und legt die interne Organisation fest.   

Artikel 13  –  Vereinsversammlung 

  1. Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 
  2. Sie kann als ordentliche oder ausserordentliche (a.o.) Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.  
  3. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich in der Regel im ersten Quartal statt. 
  4. Verlangen mindestens ein Fünftel der Mitglieder eine ausserordentliche Vereinsversammlung, so hat der Vorstand diese spätestens zwei Monate nach Eingang des schriftlichen Gesuchs und mit den verlangten Traktanden und Anträgen abzuhalten.  
  5. Der Präsident leitet die Vereinsversammlung, erteilt und entzieht das Wort und kann Störer aus dem Saal weisen.  

Artikel 14  –  Zusammensetzung 

  1. Die Vereinsversammlung setzt sich aus folgenden Teilnehmern zusammen: 
    a) Aktivmitglieder; 
    b) Ehrenmitglieder; 
    c) Vorstand; 
    d) Revisoren. 
  2. Der Vorstand kann Gäste einladen. Diese haben keine Stimm- und Wahlrechte gemäss Art. 18. 
  3. Die Mitglieder haben persönlich zur Vereinsversammlung zu erscheinen. Eine Vertretung ist nicht zulässig.  

Artikel 15  –  Kompetenzen der Vereinsversammlung

  1. Die Vereinsversammlung verfügt über alle Kompetenzen, die ihr nach Gesetz und nach diesen Statuten zufallen: 
    a) wählt die Stimmenzähler; 
    b) genehmigt die Traktandenliste der ordentlichen Vereinsversammlung; 
    c) genehmigt das Protokoll der letzten Vereinsversammlung; 
    d) beschliesst endgültig über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern; 
    e) nimmt den Jahresbericht des Präsidenten zur Kenntnis; 
    f) nimmt die Berichte der Ressortleiter zur Kenntnis; 
    g) nimmt den Bericht der Revisoren zur Kenntnis; 
    h) genehmigt die Jahresrechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr; 
    i) genehmigt das Budget für das nächste Rechnungsjahr; 
    j) genehmigt die Mitgliederbeiträge und andere finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein; 
    k) entlastet den Vorstand; 
    l) genehmigt das Jahresprogramm; 
    m) entscheidet über die Anträge des Vorstands und der Mitglieder; 
    n) wählt den Präsidenten; 
    o) wählt die übrigen Mitglieder des Vorstands; 
    p) wählt die Revisoren; 
    q) verleiht und aberkennt die Ehrenmitgliedschaft; 
    r) wählt Mitglieder des Vorstands und Revisoren ab; 
    s) genehmigt die Statuten und deren Änderungen; 
    t) genehmigt Mitgliedschaften des Vereins; 
    u) genehmigt eine Fusion oder die Auflösung des Vereins. 

Artikel 16  –  Eingabe von Anträgen

  1. Die Mitglieder haben Anträge für die Vereinsversammlung schriftlich mindestens vier Wochen vor der Vereinsversammlung beim Vorstand einzureichen. 
  2. Der Vorstand kann neben den von Mitgliedern verlangten Traktanden weitere Punkte auf die Traktandenliste setzen und Anträge zur Beschlussfassung anfügen.  
  3. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Vereinsversammlung behandelt werden.  

Artikel 17  –  Vorankündigung und Einberufung

  1. Das Datum der ordentlichen Vereinsversammlung ist bereits im Jahresprogramm vermerkt und steht somit schon an der ordentlichen Vereinsversammlung im Vorjahr fest. 
  2. Der Versand der Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Datum, Zeit und Ort der Versammlung sowie der vom Vorstand beschlossenen Traktandenliste. 
  3. Die auf diese Weise einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig. 

Artikel 18  –  Ausübung des Stimmrechts 

  1. An der Vereinsversammlung hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied eine 
    Stimme.  
  2. Der Stimmberechtigte hat seine Identität auf Nachfrage des Sitzungsleiters nachzuweisen. 
  3. Ein Vereinsmitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn über ein Rechtsgeschäft oder ein Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits ein Beschluss zu fassen ist. 
  4. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen fällt der Versammlungs- resp. Sitzungsleiter den Stichentscheid.  

Artikel 19  –  Abstimmungen 

  1. Über Anträge wird offen abgestimmt, sofern die Vereinsversammlung nicht etwas anderes beschliesst.  
  2. Es gilt das relative Mehr (grössere Zahl) der abgegebenen Stimmen. 
  3. Bei geheimer Abstimmung gilt die Zahl der abgegeben, gültigen Stimmzettel zur Bestimmung des relativen Mehrs. Leere und ungültige Stimmzettel werden nicht mitgezählt.   

Artikel 20  –  Wahlen

  1. Wahlen finden offen statt, sofern die Vereinsversammlung nicht durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmberechtigten etwas anderes beschliesst. 
  2. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr (mehr als die Hälfte) der abgegebenen Stimmen. Im zweiten und jeweils nachfolgenden Wahlgang gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.  
  3. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei und mehr Kandidaten für denselben Sitz, findet eine Stichwahl unter diesen Kandidaten statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt das Los des Sitzungsleiters.  
  4. Bei geheimer Wahl gilt die Zahl der abgegebenen, gültigen Wahlzettel zur Bestimmung des absoluten Mehrs. Leere und ungültige Wahlzettel werden nicht mitgezählt. 

Artikel 21  –  Vorstand

  1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und besteht aus mindestens drei 
    und maximal sieben Mitgliedern, die von der Vereinsversammlung gewählt sind. 
  2. Folgende Funktionen sind im Vorstand zu besetzen: 
    a) Präsident; 
    b) Vizepräsident; 
    c) Kassier; 
    d) Sekretär und Archivar; 
    e) Weitere durch den Vorstand selber festgelegte Funktionen. 
  3. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Präsident leitet ebenfalls die Vorstandssitzungen und vertritt den Verein.  
  4. Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, so übernimmt der Vizepräsident die Stellvertretung. 
  5. Ämterkumulation ist zulässig. 
  6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen unter Vorlegung des Belegs.  

Artikel 22  –  Amtsdauer

  1. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt ein Jahr. 
  2. Sie beginnt nach Abschluss der Vereinsversammlung, wo der Vorstand gewählt wurde und endet mit Abschluss derjenigen Vereinsversammlung, im nächsten Jahr. Dies entspricht einem Vereinsjahr. 
  3. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer durch Tod, Ausschluss oder Rücktritt aus, so wählt die nächstfolgende Vereinsversammlung ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer.  
  4. Besteht der Vorstand aus weniger als der Hälfte der gewählten Mitglieder oder weniger als drei Mitgliedern, so berufen die Revisoren eine ausserordentliche Vereinsversammlung ein, bei der Ergänzungswahlen für die restliche Amtsdauer stattfinden. 

Artikel 23  –  Voraussetzungen für die Wahl in den Vorstand

  1. Nur Aktiv- und Ehrenmitglieder sind in den Vorstand wählbar. 
  2. Wiederwahl ist zulässig. 

Artikel 24  –  Kompetenzen

  1. Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die gemäss Gesetz und diesen Statuten 
    weder der Vereinsversammlung noch den Revisoren zugewiesen sind.  
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen: 
    a) führt die laufenden Geschäfte; 
    b) erlässt die notwendigen Reglemente im Verein; 
    c) bereitet die Geschäfte der Vereinsversammlung vor und stellt die jeweiligen Anträge;  
    d) erarbeitet das Jahresprogramm; 
    e) lizenziert Mitglieder; 
    f) bezeichnet in Ergänzung zu den Organen diejenigen Funktionen, die es zur Erfüllung des Vereinszwecks benötigt und erlässt dazu ein Pflichtenheft mit den jeweiligen Aufgaben und Kompetenzen;  
    g) bezeichnet die Amtsträger für die vorgenannten Funktionen und setzt diese ab; 
    h) genehmigt Verträge; 
    i) schliesst Kooperationen mit anderen Vereinen und/oder übergeordneten Verbänden ab; 
    j) hat zu allen Geschäften der Vereinsversammlung das Antragsrecht; 
    k) bestimmt Personen, die den Verein in übergeordneten Verbänden vertreten; 
    l) verfügt für nicht im Budget berücksichtigte Ausgaben über eine einmalige zusätzliche Ausgabenkompetenz von maximal CHF 3‘000.00  im Geschäftsjahr.  
  3. Die Schützenmeister leiten die Bundesübungen und die freiwilligen Schiessübungen gemäss Schiessverordnung. Sie sind insbesondere für die Betreuung der schwachen und unerfahrenen Schützen verantwortlich. Für die Ausbildung gelten die Schiess- bzw. Schiesskursverordnung des VBS. 
  4. Die ESA-, Ordonnanz- oder J&S-Leiter sind zuständig für die Ausbildung, Sicherheit und den Schiessbetrieb. 
  5. Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet den Jungschützenkurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte. 
  6. Der J&S-Leiter ist für die Ausbildung im Sportbereich verantwortlich. Er organisiert die Jugendausbildung im Verein. 
  7. Der Munitionsverwalter besorgt den Bezug, den zusätzlichen Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials. 

Artikel 25  –  Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand trifft sich so oft es die Geschäfte erfordern, aber mindestens dreimal im Rechnungsjahr.  
  2. Der Präsident lädt zur Sitzung ein. Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage im Voraus und unter Zustellung der Traktandenliste mit allfällig weiteren Sitzungsunterlagen.  
  3. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Traktanden beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen. Diese hat innert drei Wochen stattzufinden.  
  4. Bei dringenden Angelegenheiten und sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (Post,E-Mail oder Forum/Chat) gültig.  
  5. Anstelle einer Sitzung kann eine mündliche Beratung und die Beschlussfassung auch per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.  

Artikel 26  –  Revisoren

  1. Die Vereinsversammlung wählt mindestens zwei Revisoren für die gleiche Amtsdauer wie den Vorstand.  
  2. Die Revisoren haben Einsichtsrecht in alle Akten und können Vereinsmitglieder befragen. 
  3. Sie prüfen die Jahresrechnung und allfällige weitere Kassen im Verein sowie die Abrechnungen von Vereinsanlässen.   
  4. Sie erstatten der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und unterbreiten die entsprechenden Anträge zur Beschlussfassung.  
  5. Falls von der Vereinsversammlung beschlossen, führen die Revisoren das Stimm- und Wahlbüro an einer Vereinsversammlung mit Wahlen.  
  6. Die Revision kann extern vergeben werden. 

Artikel 27  –  Beschlussfassung und Quoren der Organe

  1. Nur ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlungen sowie Sitzungen des Vorstands und der Revisoren sind beschlussfähig.  
  2. Diese dürfen nur über ordnungsgemäss traktandierte Geschäfte beschliessen. 
  3. Bei den Sitzungen des Vorstands muss mindestens die Hälfte der Mitglieder und bei Sitzungen der Revisoren müssen mindestens zwei Mitglieder anwesend sein, um rechtsgültig Beschlüsse zu fassen.  
  4. Für die Genehmigung der Statuten und eine Fusion des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit und für die Auflösung des Vereins eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.  
  5. Bei Beschluss mit erhöhtem Quorum muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gemäss aktuellem Mitgliederverzeichnis der VVA anwesend sein. Erreicht die Vereinsversammlung für die eine Auflösung traktandiert ist, dieses 
    Anwesenheitsquorum nicht, so hat der Vorstand eine neue ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen, an der mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen die Auflösung beschliessen kann.  
  6. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen fällt der Versammlungs- resp. Sitzungsleiter den Stichentscheid.  

Artikel 28  –  Vollzug und Protokollierung der Beschlüsse

  1. Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten. Die Protokolle sind am nächsten Treffen durch das entsprechende Organ zu genehmigen und zu archivieren. 
  2. Ein Beschluss eines Organs tritt sofort in Kraft ausser das Organ entscheidet anders.
  3. Für die Organe ist der jeweilige Vorsitzende für den Vollzug zuständig ausser das Organ entscheidet anders.  

IV. Finanzen

Artikel 29  –  Rechnungsjahr

  1. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 30  –  Einnahmen

  1. Der Verein finanziert sich insbesondere durch folgende Einnahmen: 
    a) Mitgliederbeiträge; 
    b) Abgaben; 
    c) Bussen; 
    d) Gebühren; 
    e) Schenkungen, Zuwendungen und Legate; 
    f) Weitere Einkünfte aus Vereinstätigkeiten. 
  2. Die Mitgliederbeiträge für die jeweiligen Kategorien, Abgaben, Bussen und Gebühren werden durch die Vereinsversammlung für das nächstfolgende Geschäftsjahr genehmigt.  
  3. Der Vorstand ist berechtigt, die an übergeordnete Verbände abzuliefernden finanziellen Verpflichtungen den Vereinsmitgliedern weiter zu belasten.  
  4. Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind am 31. März zur Zahlung fällig. 

Artikel 31  –  Ausgaben

  1. Der Vorstand verwendet die Vereinsgelder gemäss genehmigtem Budget. 
  2. Er kann Ausgabenkompetenzen an Funktionäre und Amtsträger delegieren und betragsmässig festlegen.  
  3. Über vom Vorstand zusätzlich zum genehmigten Budget beschlossene Ausgaben ist an der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. 

Artikel 32  –  Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 
  2. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 33  –  Fonds und Stiftungen

  1. Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung, Verwaltung und Aufhebung beschliesst die Vereinsversammlung. 
  2. Die Fonds sind Bestandteil der Jahresrechnung. Sie sind gesondert zu verwalten und auszuweisen. Sie müssen aber in der Bilanz ersichtlich sein.

V. Weitere Bestimmungen

Artikel 34  –  SSV-Vorgaben

  1. Für das Sportliche Schiessen gelten im Verein die vom SSV erlassenen Regeln für das sportliche Schiessen (RSpS).  
  2. Im weiteren gelten insbesondere im Verein die SSV-Bestimmungen in Sachen: 
    a) Dopingbekämpfung und -prävention; 
    b) Ethik; 
    c) Datenschutz. 
  3. Alle Nutzer der Mitgliederdatenbank des SSV verpflichten sich, mit den eingetragenen Daten vorschriftsgemäss umzugehen. Der Herausgeber ist für den Missbrauch haftbar. 
  4. Der Vorstand des SSV regelt die Verwendung sämtlicher Daten der Mitgliederdatenbank des SSV und kann das Adressmaterial (inkl. Email) zur Erzielung von Einkommen für kommerzielle Zwecke für den Verband kostenlos nutzen. Das Verbandsmitglied und der Verein können ihre Daten im eigenen Gebiet in Absprache mit dem SSV verwenden. Mit der Eintragung der Daten in der Mitgliederdatenbank wird die Zustimmung der juristischen und natürlichen Personen hierfür ausdrücklich abgegeben ausser das Vereinsmitglied verlangt beim SSV schriftlich (z.B. E-mail), dass sein Adressmaterial nicht für kommerzielle Zwecke verwendet wird.  

Artikel 35  –  Grundlagen Schiesswesen ausser Dienst

  1. Für das ausserdienstliche Schiesswesen gelten insbesondere die Gesetzesbestimmungen des Bundes, namentlich die Verordnung des Bundesrates über das Schiesswesen ausser Dienst (SR 512.31), die Schiessverordnung VBS (SR 512.311), die Schiessanlagenverordnung (SR 510.512), die Technischen Belange der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (SR 51.065) sowie das Verzeichnis der bewilligten Hilfsmittel zu Ordonnanzwaffen und zu den Bundesübungen zugelassenen Waffen (Form. 27.132); Weiter sind die Ausführungsbestimmungen des SSV für die Zulassung von Ausländern zu berücksichtigen

Artikel 36  –  Vereinsauflösung

  1. Bei einer Vereinsauflösung muss der Baurechtsvertrag mit der Burgerkorporation Zwingen (früher: Burgergemeinde Zwingen) vom 2. August 1994 eingehalten werden. Sind dafür finanzielle Mittel notwendig, sind diese aus dem verbliebenen Vereinsvermögen zu bestreiten.   
  2. Bei Auflösung dieses Vereins ist das gesamte Vermögen dem Schiesssportverband Region Basel (SVRB) treuhänderisch und zur Verwaltung gemäss Vereinsbeschluss zu übergeben bis ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck gegründet ist. Die Auflösung muss den Richtlinien des SSV entsprechen.  
  3. Dieser neue Verein muss den gleichen übergeordneten Verbänden angehören, um die Vermögenswerte übernehmen zu dürfen.  
  4. Bildet sich innert zehn Jahren seit dem Auflösungsbeschluss kein solcher Verein, so geht das Vermögen an den Schiesssportverband Region Basel (SVRB)

VI. Schlussbestimmungen

Artikel 37  –  Gleichstellung der Geschlechter

  1. Beziehen sich die Begriffe in diesen Statuten auf natürliche Personen, sind Mann und Frau gleichgestellt.  
  2. Diese Gleichstellung gilt ebenfalls für alle Reglemente des Vereins.

Artikel 38  –  Aufhebung bisheriger Bestimmungen

  1. Diese Statuten ersetzen alle bisherigen Statuten vollständig, soweit die 
    Übergangsbestimmungen nicht etwas Gegenteiliges vorsehen.

Artikel 39  –  Übergangsbestimmungen

  1. Ergeben sich mit der Inkraftsetzung dieser Statuten Widersprüche und Auslegungsfragen zum bisherigen Regelwerk, so entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung von allfälligen Bestimmungen des SSV. 
  2. Der Vorstand ist innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Statuten beauftragt, die bisherigen Reglemente des Vereins an diese neuen Statuten anzupassen und entsprechend in Kraft zu setzen.

Artikel 40  –  Genehmigung und Inkraftsetzung

  1. Die vorliegenden Statuten wurden am 17.März 2023 an der Vereinsversammlung des Vereins in 4022 Zwingen genehmigt. 
  2. Sie treten sofort in Kraft unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Schiesssportverband Region Basel (SVRB). 

Unterschriften

Für den PK Zwingen am 17.03.2023
Stephan Bahlinger (Präsident)
Dieter Hueber (Aktuar)
 
Genehmigung durch den Schiesssportverband Region Basel (SVRB) am
 
Genehmigung im Sinne der Vorschriften über das Schiessen ausser Dienst am